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Hessisches LAG, Beschluss vom 26.10.2016, 12 Ta 418/12
Schlagworte: | Weiterbeschäftigung, Kündigungsschutzprozess | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 12 Ta 418/12 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 26.10.2016 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Frankfurt/Main, 25.01.2012, 22 Ga 223/11 | |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2012 – 22 Ga 223/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 08.11.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 25.10.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main, durch den sie zu der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 25.01.2012 (Az. 22 Ga 223/11) ausgesprochenen Verpflichtung, den Gläubiger zu den vertraglichen Arbeitsbedingungen als Spezialist Handelsbetreuung in Frankfurt/Main bis zur Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.
Die Schuldnerin sprach gegenüber dem Gläubiger am 29.06.2011 zum 31.12.2011 eine betriebsbedingte Änderungskündigung aus, weil sie das Ressort Financial Markets, in dem der Gläubiger nach seinem Arbeitsvertrag als Spezialist Handelsbetreuung tätig war, zum Jahresende nach Bonn verlagern wollte. Der Gläubiger nahm das Änderungsangebot, seine Tätigkeit in Bonn fortzusetzen, nicht an. Mit seiner gegen die Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage blieb er in erster Instanz erfolgreich. Über die von der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 21.03.2012 am 09.07.2012 eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht bislang noch nicht entschieden.
Mit Antrag vom 23.12.2011 machte der Gläubiger im einstweiligen Verfügungsverfahren seinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. V BetrVG geltend. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit Urteil vom 25.01.2012 (22 Ga 223/11) stattgegeben. Das Urteil ist mit der Zurückweisung der von der Schuldnerin dagegen eingelegten Berufung durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 03.07.2012 (15 SaGa 243/12) rechtskräftig geworden.
Da die Schuldnerin sich in der Folge weigerte, den Gläubiger in Frankfurt/Main weiter zu beschäftigen, hat der Gläubiger am 11.07.2012 beim Arbeitsgericht einen Zwangsgeldantrag zur Durchsetzung seines rechtskräftigen Weiterbeschäftigungsanspruchs eingereicht, auf den das Arbeitsgericht Frankfurt mit Beschluss vom 03.10.2012 Zwangsmittel verhängt hat.
Die Schuldnerin beruft sich zur Rechtfertigung ihrer Weigerung auf die fehlende Bestimmtheit des Titels, der nicht erkennen lasse, mit welchen Arbeitsaufgaben der Gläubiger in Frankfurt/Main zu beschäftigen sei, sowie die Unmöglichkeit seiner Beschäftigung in Frankfurt/Main, nachdem das gesamte Ressort Financial Markets, zu dem der Gläubiger gehörte, nach Bonn umgezogen sei und sein bisheriger Arbeitsplatz deshalb in Frankfurt nicht mehr bestehe.
Die Schuldnerin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main vom 23.10. 2012, Az. 22 Ga 223/11, aufzuheben und den Antrag des Gläubigers auf Verhängung von Zwangsmitteln zurückzuweisen.
Der Gläubiger beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den Titel für hinreichend bestimmt. Seine Beschäftigung in Frankfurt/Main sei auch weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG , 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.
In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg; denn der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO .
2. Der arbeitsgerichtliche Titel ist zur Vollstreckung auch geeignet; denn die Leistungspflicht der Schuldnerin ist darin hinreichend bestimmt.
Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für die Bestimmtheit des Antrags in der Klageschrift. Der bestimmte Antrag dient zum einen zur Abgrenzung des Streitgegenstands, zum anderen schafft er eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Er muss die Grundlage dafür schaffen können, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist ( BAG 15.04. 2009 – 3 AZB 93/08 – NZA 2009, 917). Aus dem Titel muss sich die Art der ausgeurteilten Beschäftigung ergeben. Dazu reicht es aus, wenn der Titel entweder das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, enthält oder sich aus dem Titel in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (BAG a.a.O.; HessLAG vom 23.10.2008 – 12 Ta 383/08 ; juris). Es ist dabei nicht erforderlich, jede einzelne geschuldete Tätigkeit in den Titel aufzunehmen. Die Zuweisung konkreter Aufgaben im Einzelfall ist vom Arbeitsanfall abhängig und unterliegt dem in § 106 GewO verankerten Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das ist umso mehr der Fall, wenn die Bezeichnung im Titel identisch ist mit der Vereinbarung im Arbeitsvertrag, auf deren Grundlage der Arbeitnehmer in der Vergangenheit ohne Streit über seinen Aufgabenbereich beschäftigt worden ist.
Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, können nach dessen vollständiger Zustellung Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung des Titels herangezogen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten und können zur Auslegung herangezogen werden ( BAG Beschluss v. 15.04.2009 – 3 AZB 93/08 – juris; HessLAG 23.1.2003 - 16 Ta 672/02; HessLAG 25.06.2007 – 12 Ta 194/07). Im Ergebnis muss die Prüfung und Auslegung des Titels die Art der vorzunehmenden Handlung ergeben.
Nach diesen Grundsätzen ist die vom Arbeitsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Gläubigers als „Spezialist Handelsbetreuung“ allein nach dem Tenor der Entscheidung noch nicht hinreichend bestimmt, weil sein Arbeitsgebiet dadurch nicht genügend deutlich wird. Die Tatbestände der Urteile beider Instanzen führen darüber hinaus jedoch zum einen aus, dass die Position im Ressort Financial Markets angesiedelt ist. Damit wird das Arbeitsfeld, in dem die Schuldnerin dem Gläubiger in Ausübung ihres Direktionsrechts Aufgaben im Handel zuweisen kann, hinreichend deutlich abgesteckt. Zum anderen wird in den Urteilen ausgeführt, dass die Positionsbezeichnung „Spezialist Handelsbetreuung“ identisch mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit ist. Damit ist ein hinreichender Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Schuldnerin dem Gläubiger in Ausübung ihres Direktionsrechts ( § 106 GewO ) Arbeitsaufgaben zuweisen kann.
3. Mit der Einwendung, die titulierte Weiterbeschäftigung des Gläubigers sei ihr unmöglich geworden, kann die Schuldnerin hier nicht mit Erfolg gehört werden. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zwar grundsätzlich zu beachten. Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, nach Urteilserlass weggefallen ist oder objektive Umstände in der Person des Gläubigers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Das Gleiche gilt, wenn der endgültige Wegfall der titulierten Beschäftigung unstreitig oder offenkundig ist; denn dann fehlt es jeweils an der Grundlage für die geschuldete Leistung. Nicht zu überprüfen ist im Verfahren nach § 888 ZPO allerdings die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils; denn aus dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren folgt, dass der Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf die Überprüfung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels reduziert ist ( BAG 15.04. 2009 – 3 AZB 93/08 ; HessLAG 23.10. 2008 – 12 Ta 383/08 ; 25.06.2007 – 12 Ta 194/07; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 – 17 Ta 1/07 - juris). Das hat zur Folge, dass alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt worden sind bzw. von der Schuldnerin hätten vorgebracht werden können, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind.
Die Schuldnerin verweist für die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf dieselben Gründe, die sie bereits im Erkenntnisverfahren vorgebracht hat und die sämtlich vor den Entscheidungen der Gerichte erster und zweiter Instanz bereits entstanden sind. Ob das Arbeitsgericht hier angesichts der von der Schuldnerin vorgetragenen Gründe zu Recht zur Weiterbeschäftigung verurteilt hat, ist allein im Erkenntnisverfahren, das hier allerdings bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, zu überprüfen. Das Landesarbeitsgericht hat in der Begründung seines Urteils vom 03.07.2012 für das Zwangsvollstreckungsverfahren bindend ausgeführt, dass die Beschäftigung des Gläubigers in Frankfurt/Main für die Schuldnerin nicht unmöglich sei. Umstände, die erst nach Urteilserlass eingetreten sind und zu einer Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung geführt haben, hat die Schuldnerin nicht angeführt.
Die Schuldnerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen ( §§ 64 Abs. 6 ArbGG , 891 S.3, 97 ZPO ).
Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ( §§ 78 S. 2 , 72 Abs. 2 ArbGG ) war nicht ersichtlich.
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